Service

Barrierefrei und sicher unterwegs

Mobil ist man mit Straßenbahnen, Omnibussen und Zügen in ganz Mainfranken. Für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung ist Mobilität besonders wichtig. Wer auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen ist, möchte sich bei der Nutzung des ÖPNV besonders sicher fühlen. Im Verkehrsverbund werden die Fahrzeuge kontinuierlich optimiert im Hinblick auf die Bedürfnisse von mobilitätseingeschränkten bzw. hör- und sehbehinderten Fahrgästen. Beispielsweise durch gut lesbare Piktogramme und Hinweisschilder sowie Haltegriffe, die auch mobilitätseingeschränkten Reisenden ein sicheres Fortbewegen in den Fahrzeugen ermöglichen.

 

Fast alle Straßenbahnen, Busse und Regionalzüge in Stadt und Landkreis Würzburg sind niederflurig. Mit entsprechend ausgebauten Hochbordhaltestellen können mobilitätseingeschränkte Fahrgäste bequem ein- und aussteigen. Das optische und akustische Fahrgastinformationssystem unterrichtet zuverlässig in den Fahrzeugen über die nächsten Haltestellen und an einigen Haltestellen über die nächsten Fahrzeiten.

Fahrgäste, die mobilitätseingeschränkt oder mit Kinderwagen unterwegs sind, können für den Einstieg in die Busse die hintere Tür benutzen. Für einen leichteren Einstieg, können fast alle Omnibusse zur Bordsteinkante geneigt werden. Die meisten Busse verfügen über eine Rampe und die Regionalzüge über eine mechanische Überfahrrampe, die bei Bedarf vom Fahrpersonal eingesetzt wird. Die Mainfrankenbahn der DB Regio verfügt zusätzlich über zwei moderne, rollstuhlgerechte WC-Kabinen.





An besonders frequentierten Haltestellen werden sowohl optische als auch akustische Informationen ausgegeben:

Sehr viele der dynamischen Fahrgastinformationsanzeigern verfügen über eine akustische Sprachansage, die Informationen über Fahrplanzeiten und Abweichungen mit Echtzeit übermittelt.


In jedem Fahrzeug gibt es Sonderstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und Rollstuhlnutzer. Nutzer von Mobilitätshilfen haben für einen sicheren Halt zu sorgen, vorhandene Sicherheitseinrichtungen sind zu nutzen.



Tipp:
Rollstühle, Kinderwägen und Fahrräder können beim Bremsen umstürzen, stellen Sie diese deshalb stets standsicher ab.


Während der Fahrt sollte der Rollator nicht als Sitzplatz genutzt werden. Dieser ist gegen Wegrollen und Umkippen zu sichern. Wir raten, dass Sie mit dem Rollator am Besten rückwärts aussteigen. Höhere Gewichte oder an den Griffen hängende Taschen beeinträchtigen die sichere Nutzung des Rollators extrem.


Die Fahrgasttüren werden nicht vom Fahrer direkt geöffnet und geschlossen. An den Türen befinden sich Taster zum Öffnen. Die Türen schließen nach einer Zeit von 3 Sekunden automatisch, wenn sich kein Fahrgast mehr im Eingangsbereich befindet. Durch Betätigen des Blauen Knopfs kann der automatische Schließvorgang unterbunden werden. Der Fahrer überwacht dann die Ein- und Ausstiegsvorgänge genau.


Die Piktogramme an Türen und Fenstern sowie im Innenraum zeigen die Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste. Sie sind von innen zu erkennen und befinden sich immer in der Nähe von Türen.

Für Radfahrer sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, Rollstuhlfahrer, Mütter mit Kinderwägen und Senioren mit Rollatoren an der Haltestelle den Vortritt zu lassen oder die eigene Fahrt zu unterbrechen!


Die Omnibus- und Straßenbahnfahrer sowie das Zugpersonal werden durch regelmäßig stattfindende Schulungen für die besonderen Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste fortgebildet.



Weitere Informationen zur Barrierefreiheit sowie ergänzende Sicherheitstipps des VVM finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der einzelnen Verkehrsunternehmen.

Auszug aus den Tarifbestimmungen

Beförderung von Schwerbehinderten

Die Beförderung von Schwerbehinderten, deren Begleitpersonen sowie deren Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Führhunden richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB IX § 145ff) vom 30.07.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Hiernach dürfen Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen „G“, sowie gegebenenfalls Merkzeichen „B“ in Verbindung mit dem Beiblatt des Versor¬gungsamtes mit Wertmarke die öffentlichen Verkehrsmittel des VVM unentgeltlich nutzen. Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens B im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert. Die Begleitperson wird auch dann unentgeltlich befördert, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Nicht möglich ist allerdings die gegenseitige Begleitung von schwerbehinderten Menschen, deren Ausweise das Merkzeichen B tragen.

Der Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke für den ÖPNV gilt bei Übergang in die 1. Wagenklasse nicht als 2. Klasse Basisfahrkarte. Es ist eine komplett neue 1. Klasse-Fahrkarte zu lösen..

Die Benutzung der 1. Klasse ist möglich für:

Schwerbehinderte deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse“ trägt und entweder eine Wertmarke für den ÖPNV oder eine 2. Klasse-Fahrkarte besitzt und für

Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Ausweis das Merkzeichen „1. Klasse und B“ trägt.

Beförderung von E-Scootern in Omnibussen und Straßenbahnen

Für die Beförderung von E-Scootern in den Omnibuslinien und Straßenbahnlinien des VVM gelten folgende besondere Voraussetzungen:

1. Anforderungen an die E-Scooter

Der E-Scooter-Hersteller muss entweder in der Bedienungsanleitung oder durch gesonderte schriftliche Bestätigung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in geeigneten Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz gemäß der nachfolgend genannten Kriterien erteilen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind. Folgende Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien sind hierbei an den E-Scooter zu stellen:

  • max. Gesamtlänge von 1200 mm
  • 4-rädriges Fahrzeug
  • Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung): 300 kg
  • Zulassung für auf den E-Scooter mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
  • Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammenwirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
  • ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des E-Scooters, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in 5/8 den Bus ein‐ und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen.
  • Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus.

2. Anforderungen an die Linienbusse des ÖPNV

Die für die Mitnahme von E-Scootern tauglichen Linienbusse müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Länge der Aufstellfläche sollte mindestens folgende Maße aufweisen: 2.000 mm bei Lage gegenüber der Tür für den Zustieg bzw. 1.500 mm bei Lage auf der rechten (Tür-)Seite des Busses; die jeweiligen Maße können unterschritten werden, wenn im Bus zwei gegenüberliegende Aufstellflächen vorhanden sind.
  • normengerechter Rollstuhlstellplatz gemäß UN/ECE Regelung Nr. 107, also mit Rückhalte- bzw. Sicherheitseinrichtungen auf folgenden drei Seiten:
  • die Fahrzeugseitenwand
  • die rückwärtige Anlehnfläche
  • eine Haltevorrichtung zum Gang hin mit einem Überstand gegenüber der Anlehnfläche von mindestens 280 mm

3. Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E-Scooters

  • Die Mitnahmeregelung gilt in Fällen, in denen mehrere E-Scooter-Nutzerinnen und –Nutzer eine Fahrt gleichzeitig beginnen wollen, vorrangig für schwerbehinderte Menschen mindestens mit Merkzeichen „G“ und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme für den E-Scooter durch die Krankenkasse. Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz für den E-Scooter bereits durch andere Fahrgäste (mit Rollstuhl, anderen E-Scootern, Kinderwagen oder allgemein durch einen voll besetzten Bus) belegt ist.
  • Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rückwärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhindern oder einschränken.
  • Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer sollen selbständig rückwärts in den Bus einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen können.
  • Die E-Scooter-Nutzerin bzw. der E-Scooter-Nutzer muss sowohl die zum Nachweis der personenbezogenen Voraussetzungen als auch der Mitnahmetauglichkeit des E-Scooters erforderlichen Unterlagen mitführen und auf Aufforderung des Fahrpersonals zur Prüfung vorzeigen.
  • Sofern ein Rollstuhlplatz mit einem geeigneten Sicherheitsgurt ausgestattet ist, ist der Sicherheitsgurt anzulegen.

Stand: 01.08.2018

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0931 - 36 886 886

E-Mail: mail@vvm-info.de


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